Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 58

§ 58 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen öffentlich.
  • Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt die Stimmzettel.
  • Die Stimmen für jeden Wahlvorschlag werden zusammengezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
  • Bei mehreren übereinstimmenden Stimmzetteln in einem Umschlag werden diese gezählt, andernfalls sind sie ungültig.